Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Teckids e.V.nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Der Teckids e.V.haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die durch einen Drittdienstleister (z.B.zur Erbringung von Fahrt- oder Unterkunftsdienstleistungen) ohne Verletzung einer Vertrags- oder Sorgfaltspflicht des Teckids e.V.verursacht werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder anderer Vertragsbestandteile unwirksam werden, so wird hierdurch nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt.An ihre Stelle treten dann die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
Wir sehen das Surfen im Internet und das Spielen am Computer oder Smartphone als einen netten Zeitvertreib. Wir wollen Kindern und Jugendlichen zeigen, was für tolle andere Dinge man am Computer noch machen kann. Technik und Medien bieten eine Vielzahl von möglichen Aktivitäten. Von dem Erstellen eines kleinen Hörspiels, über das Programmieren von Robotern, bis hin zum Programmieren eines eigenen Computerspiels. Und das alles lässt sich in kurzer Zeit erlernen. Und das Ganze macht auch noch Spaß!
Wir empfehlen Eltern, gemeinsam mit den Kindern ein Konzept zu erarbeiten, wie und wozu Technik und Medien genutzt werden. Dabei sollen sowohl die Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung als auch die Möglichkeiten zur Nutzung bei Recherchen z.B. für die Schule Berücksichtigung finden.
Durch strikte Medienzeiten, bzw. Nutzungszeiten für Soziale Medien wird das Kind deutlich eingeschränkt. Zudem wird nicht zwischen der Nutzung für Hausaufgaben, zur eigenen Weiterbildung und der Nutzung zu Unterhaltungszwecken unterschieden. Dennoch ist nicht alles falsch, an Nutzungszeiten.
Man sollte also Folgendes beachten: Zunächst einmal sollte man keine strikten Zeiten für die Nutzung des Internets aufstellen. Wenn das Kind ganz genau weiß, dass es z.B. von 13-14 Uhr am Computer sitzt, wird dies vielleicht eingeprägt und das Kind kann sich zwischen 13 und 14 Uhr auf nichts anderes konzentrieren. Des Weiteren wird dadurch der Freiraum bei der Vereinbarung von Terminen deutlich erschwert, da das Kind seine Internetzeit auch gerne nutzen würde. Sollte zu dieser Zeit die Nutzung des Internets vielleicht nicht möglich sein, wird das Kind dennoch berechtigterweise auf seiner Medienzeit bestehen.
Wir empfehlen Eltern und Kindern, gemeinsam als Alternative zu strikten Nutzungszeiten lieber „Ausgleichszeiten“ einzuführen. Wenn sich das Kind beispielsweise eine Stunde lang sinnvoll beschäftigt, darf es eine halbe Stunde lang im Internet chatten o.Ä. Es ist auch in Ordnung, wenn ein Kind an einem Samstag mal mehr am Computer sitzt, wenn es den nächsten Sonntag komplett mit Freunden verbringt. Es ist außerdem zu unterscheiden, mit was sich das Kind am Computer beschäftigt. So sollte zwischen der Nutzung zu Unterhaltungszwecken und der Nutzung für schulische Zwecke oder der freiwilligen Weiterbildung unterschieden werden. Recherchen im Internet und das Lesen von Online-Artikeln ersetzen ja heute häufig das Lesen von Zeitungen oder Büchern.
Wir empfehlen den Eltern den Kindern die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten aufzuzeigen und gemeinsam mit den Kindern Absprachen zu treffen, wie viel Zeit am Computer zu Unterhaltungszwecken genutzt werden darf. Zudem sollten Eltern ein Vorbild im Bezug auf Mediennutzung sein. Kinder werden mit Abmachungen eher einverstanden sein, wenn sie für alle gelten. Man sollte also nicht nur Regeln in Absprache mit dem Kind aufstellen, sondern als Elternteil auch einen sinnvollen Umgang mit Medien vorleben.
> <i>„(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben. </i> > <i>(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.“ </i>