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Sollte der Verdacht eines solchen Straftatbestandes bestehen, kann eine Strafanzeige in Erwägung gezogen werden. Um zu bewerten, ob ein Straftatbestand vorliegen könnte, muss vorher beantwortet werden:
Sollte eine oder mehrere dieser Fragen klar mit "Ja" beantwortet werden, sollten die sinnvollen Maßnahmen überlegt werden. Hierbei empfiehlt es sich, die Maßnahmen daran auszurichten, welche Maßnahmen bei einem entsprechenden Vorfall in Präsenz in der Schule ergriffen würden. Meistens ist es nicht sinnvoll, härtere Maßnahmen zu ergreifen als üblich, nur weil die Vorfälle online stattfanden und eventuell durch das Stattfinden auf unbekannterem Terrain furchteinflößend wirkten.Bei Anonymität der Verursacher kann eine Ermittlung der "Täter" wünschenswert sein, sollte aber auch abgewogen werden.
Schlussendlich sollte dann an einer ähnlichen Grenze wie in Präsenz eine Linie gezogen werden: Beispielsweise wäre es eher unüblich, eine einzelne Beleidigung im Unterricht zur Anzeige zu bringen; oft werden im Einzelfall auch noch keine disziplinarischen Maßnahmen ergriffen. Anders kann das bei gezielten Beleidigungen gegen religiöse oder politische Sichtweisen, biologische Eigenschaften oder den ethnischen Hintergrund aussehen; definitiv umgehend und mit uneingeschränkter Härte verfolgt werden sollten Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung, sexuelle Belästigung oder sexueller Missbrauch.