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Sollen Lernende selber Material recherchieren und dabei unter anderem auf YouTube zurückgreifen oder möchten Lehrkräfte selber auf Material zugreifen, das nicht von Ihnen selber produziert wurde und nur auf YouTube verfügbar ist, bieten sich verschiedene Optionen an:
Sollte der Verdacht eines solchen Straftatbestandes bestehen, kann eine Strafanzeige in Erwägung gezogen werden. Um zu bewerten, ob ein Straftatbestand vorliegen könnte, muss vorher beantwortet werden:
Sollte eine oder mehrere dieser Fragen klar mit "Ja" beantwortet werden, sollten die sinnvollen Maßnahmen überlegt werden. Hierbei empfiehlt es sich, die Maßnahmen daran auszurichten, welche Maßnahmen bei einem entsprechenden Vorfall in Präsenz in der Schule ergriffen würden. Meistens ist es nicht sinnvoll, härtere Maßnahmen zu ergreifen als üblich, nur weil die Vorfälle online stattfanden und eventuell durch das Stattfinden auf unbekannterem Terrain furchteinflößend wirkten.Bei Anonymität der Verursacher kann eine Ermittlung der "Täter" wünschenswert sein, sollte aber auch abgewogen werden.
Sollten wir durch die Angebote das Interesse an der Bereitstellung freier und offener Werkzeuge geweckt haben, steht das Team per E-Mail-Anfrage auch für Präsentationen und Beratung an Schulen zur Verfügung.
Teilnehmende dürfen nicht dazu gezwungen werden, Einschränkungen ihrer Rechte, insbesondere im Hinblick auf Privatsphäre, zu akzeptieren, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist (zu "Zwang" gehört auch die in vielen Schulstrukturen latent vorhandene Machtposition der Lehrkräfte sowie Angst vor schlechten Bewertungen)