Zen beenden
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:65
Deutsch type: Plain text
Wir empfehlen Eltern, die ersten Schritte im Umgang mit dem Internet gemeinsam mit den Kindern zu gehen und Gespräche über die gesehenen Inhalte und die genutzten Onlinedienste zu führen. So bekommen Eltern einen Einblick in das Nutzungsverhalten der Kinder, der auf einer Vertrauensbasis basiert und die die Privatsphäre der Kinder nicht verletzt. Durch das Feedback der Eltern lernen Kinder zwischen sinnvollen und ggf. ungeeigneten Inhalten zu unterscheiden.
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:74
Deutsch type: Plain text
Zudem wird es sich nicht verhindern lassen, dass Kinder früher oder später einen Computer ohne diese Sperren benutzen. Analog dazu lernen Kinder den richtigen Umgang mit dem Straßenverkehr auch nicht auf einem völlig von der Außenwelt abgetrennten Platz, sondern auch nur durch die regelmäßige Nutzung. Des Weiteren können aber auch die Eltern von ihren Kindern lernen, weil Kinder schneller lernen und so oft einen besseren Einblick in die neuen Möglichkeiten, die die Medien bieten, bekommen.
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:75
Deutsch type: Title ##
Kinder haben ein Recht auf Privatsphäre
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:78
Deutsch type: Title #####
Im [Artikel 16 „Schutz der Privatsphäre und Ehre“](https://www.kinderrechte.de/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention-im-wortlaut/#c3249) der UN-Konvention über die Rechte der Kinder heißt es:
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:81
Deutsch type: Plain text
> <i>„(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. > (2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.“</i>
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:84
Deutsch type: Plain text
Wenn Erziehungsberechtigte gegen den Willen des Kindes Kenntnis über das Passwort haben, sehen wir das als Verstoß gegen dieses Grundrecht.
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:85
Deutsch type: Title ###
Passwörter sind Privatsache
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:92
Deutsch type: Plain text
Passwörter dienen dazu Informationen vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Mit ihnen erhalten Kinder zum Beispiel Zugang zu ihren E-Mails oder zu ihren Social-Media-Accounts. Mit der Kenntnis der Passwörter erhält man somit auch Zugriff auf Informationen, die Teil der Privatsphäre von Kindern sind. Der Schutz der Privatsphäre ist ein Grundrecht aller Menschen.
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:93
Deutsch type: Title ###
Durchsuchen von Daten durch die Eltern
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:100
Deutsch type: Plain text
Wie bereits erwähnt, hat jeder Mensch (also auch Kinder) ein Recht auf Privatsphäre, welches respektiert werden muss. Nur einer der zahlreichen Gründe, wieso Eltern keinen Zugriff auf die Handys ihrer Kinder haben sollten. Ein weiterer wichtiger Grund ist, dass das einfache Sperren oder die totale Kontrolle keine Lösung darstellt.
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:105
Deutsch type: Plain text
Wir empfehlen Eltern, durch Gespräche mit allen Beteiligten zu versuchen, Aufklärung zu schaffen und Gefahren vorzubeugen. Denn wenn Kinder von klein auf lernen, wie sie sich im Internet sicher verhalten können, ist eine Kontrolle nicht nötig, um die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten.
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:106
Deutsch type: Title ##
Willenserklärung
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:108
Deutsch type: Title ###
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:119
Deutsch type: Plain text
Bei der Nutzung vieler Dienste im Internet kommt es zu einem Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Betreiber des Dienstes. Dabei sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstanbieters zu akzeptieren. Damit ein solcher Vertrag zustande kommen kann, ist bei Kinder zwischen 7 und einschließlich 17 Jahren nach § 107 BGB die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig, wenn durch den Vertrag das Kind nicht nur rechtliche Vorteile erlangt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Geschäftsbedingungen vorsehen, dass erfasste Daten anderweitig genutzt werden.
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:125
Deutsch type: Plain text
> <i>„§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.“</i>
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:126
Deutsch type: Title ###
Eltern dürfen keine Willenserklärung im Namen der Kinder abgeben
103
content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:133
Deutsch type: Plain text
Eltern dürfen keine Willenserklärung im Namen der Kinder abschließen, wenn aus dieser Willenserklärung nicht nur Vorteile entstehen. Dies gilt auch, wenn Kinder nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind. Der Kindeswille ist in jedem Fall zu berücksichtigen. Im Artikel 12 der UN-Konvention über die Rechte der Kinder steht:
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:134
Deutsch type: Title #####
Artikel 12 „Berücksichtigung des Kindeswillens“:
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:136
Deutsch type: Plain text
> <i>„(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. […]“ </i>
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content/pages/de/Paedagogisches-Konzept/mediennutzung.md:145
Deutsch type: Plain text
Wir empfehlen Eltern, mit den Kindern darüber zu sprechen, welche Vor- und welche Nachteile den Kindern bei der Nutzung bestimmter Medien oder Dienste entstehen. Die Zustimmung zu den AGB bestimmter Dienste soll daher immer in Absprache zwischen Eltern und Kindern geschehen (siehe hierzu auch „Grundsätze Online-Dienste“). Dabei ist der aktuelle Entwicklungsstand des Kindes immer zu berücksichtigen. Ist das Kind auch nach einer Erklärung nicht in der Lage den Sachverhalt zu verstehen, so ist von der Abgabe einer Willenserklärung abzusehen.