Bei der Nutzung vieler Dienste im Internet kommt es zu einem Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Betreiber des Dienstes. Dabei sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstanbieters zu akzeptieren. Damit ein solcher Vertrag zustande kommen kann, ist bei Kinder zwischen 7 und einschließlich 17 Jahren nach § 107 BGB die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig, wenn durch den Vertrag das Kind nicht nur rechtliche Vorteile erlangt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Geschäftsbedingungen vorsehen, dass erfasste Daten anderweitig genutzt werden.
> <i>„§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.“</i>
Eltern dürfen keine Willenserklärung im Namen der Kinder abschließen, wenn aus dieser Willenserklärung nicht nur Vorteile entstehen. Dies gilt auch, wenn Kinder nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind. Der Kindeswille ist in jedem Fall zu berücksichtigen. Im Artikel 12 der UN-Konvention über die Rechte der Kinder steht:
> <i>„(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. […]“ </i>
Wir empfehlen Eltern, mit den Kindern darüber zu sprechen, welche Vor- und welche Nachteile den Kindern bei der Nutzung bestimmter Medien oder Dienste entstehen. Die Zustimmung zu den AGB bestimmter Dienste soll daher immer in Absprache zwischen Eltern und Kindern geschehen (siehe hierzu auch „Grundsätze Online-Dienste“). Dabei ist der aktuelle Entwicklungsstand des Kindes immer zu berücksichtigen. Ist das Kind auch nach einer Erklärung nicht in der Lage den Sachverhalt zu verstehen, so ist von der Abgabe einer Willenserklärung abzusehen.