Passwörter dienen dazu Informationen vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Mit ihnen erhalten Kinder zum Beispiel Zugang zu ihren E-Mails oder zu ihren Social-Media-Accounts. Mit der Kenntnis der Passwörter erhält man somit auch Zugriff auf Informationen, die Teil der Privatsphäre von Kindern sind. Der Schutz der Privatsphäre ist ein Grundrecht aller Menschen.
Wie bereits erwähnt, hat jeder Mensch (also auch Kinder) ein Recht auf Privatsphäre, welches respektiert werden muss. Nur einer der zahlreichen Gründe, wieso Eltern keinen Zugriff auf die Handys ihrer Kinder haben sollten.Ein weiterer wichtiger Grund ist, dass das einfache Sperren oder die totale Kontrolle keine Lösung darstellt.
Wir empfehlen Eltern, durch Gespräche mit allen Beteiligten zu versuchen, Aufklärung zu schaffen und Gefahren vorzubeugen. Denn wenn Kinder von klein auf lernen, wie sie sich im Internet sicher verhalten können, ist eine Kontrolle nicht nötig, um die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten.
Bei der Nutzung vieler Dienste im Internet kommt es zu einem Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Betreiber des Dienstes. Dabei sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstanbieters zu akzeptieren. Damit ein solcher Vertrag zustande kommen kann, ist bei Kinder zwischen 7 und einschließlich 17 Jahren nach § 107 BGB die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig, wenn durch den Vertrag das Kind nicht nur rechtliche Vorteile erlangt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Geschäftsbedingungen vorsehen, dass erfasste Daten anderweitig genutzt werden.
> <i>„§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.“</i>
Eltern dürfen keine Willenserklärung im Namen der Kinder abschließen, wenn aus dieser Willenserklärung nicht nur Vorteile entstehen. Dies gilt auch, wenn Kinder nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind. Der Kindeswille ist in jedem Fall zu berücksichtigen. Im Artikel 12 der UN-Konvention über die Rechte der Kinder steht: